Definition: Ohne gesetzliche Pflicht Unterhalt vereinbaren

DEFINITION

Ohne gesetzliche Pflicht Unterhalt vereinbaren

Gesetzlich unterhaltspflichtig sind nur Verwandte, die in gerader Linie miteinander verwandt sind. Sind Sie mit einer bestimmten Person nur in der Seitenlinie oder gar nicht blutsverwandt, könnte die auf finanzielle Unterstützung angewiesene Person ungeachtet öffentlicher Leistungen darauf bedacht sein, Ihre Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ihre Unterstützung kann in Form eines Darlehens erfolgen. Verlangen Sie das Geld nicht zurück, tätigen Sie eine Schenkung. Um für beide Parteien klare Verhältnisse zu schaffen, kann sich empfehlen, eine Unterhaltsvereinbarung zu formulieren.

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Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Gesetzlich sind einige Unterhaltspflichten geregelt: Eltern gegenüber Kindern und Ehepartnern, Großeltern gegenüber Enkelkindern oder erwachsene Kinder gegenüber ihren Eltern.
  • Wer finanziell gut gestellt ist, möchte vielleicht auch ohne gesetzliche Verpflichtung Nichten, Neffen oder Patenkinder mit Unterhalt unterstützen, weil diese wirtschaftlich bedürftig sind.
  • Bei einer entsprechenden Unterhaltsvereinbarung sollten Sie die Freiwilligkeit, Höhe sowie Dauer der Zahlungen und ggf. einen konkreten Zweck schriftlich festhalten und sich vorab umfassend anwaltlich beraten lassen.

Gesetzliche Unterhaltspflichten innerhalb der Familie

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. So formuliert es § 1601 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Verwandte in gerader Linie sind Blutsverwandte, also alle Personen, die in ab- und aufsteigender Linie direkt voneinander abstammen. Gemeint sind

  • Großeltern,
  • Eltern,
  • Kinder
  • Enkelkinder usw.

Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt.

  • In der Seitenlinie verwandt sind Geschwister.
  • Für Verwandte in der Seitenlinie sowie für verschwägerte Personen besteht keine gesetzliche Unterhaltspflicht.
  • Auch gegenüber einem Stiefkind besteht keine Unterhaltspflicht, da es mit dem Stiefelternteil lediglich verschwägert ist (§ 1590 BGB).

Wird das Kind durch den Stiefelternteil allerdings adoptiert, wird das Kind einem leiblichen Kind gleichgestellt, so dass sich daraus die gesetzliche Unterhaltspflicht des Stiefelternteils ergibt.

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Dauer: 30:16

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Unterhalt im Überblick

Gibt es eine freiwillige Unterhaltspflicht?

Eine freiwillige Unterhaltspflicht gibt es nicht, da eine Pflicht nicht freiwillig sein kann. Zahlen Sie einer bestimmten Person „Unterhalt“, ohne dass Sie dieser Person gegenüber gesetzlich unterhaltspflichtig sind, lässt sich Ihre Zahlung nicht als Unterhalt im Rechtssinne definieren, auch wenn Sie diese Person mit Ihrem Geld unterhalten.

Unterstützen Sie eine Person also finanziell, ohne gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet zu sein, leisten Sie freiwillige Zahlungen, aus denen die unterstützte Person ohne weitere Vereinbarungen keinen Rechtsanspruch ableiten kann. Ihre freiwillige Zahlung kann aber zu einer verpflichtenden Zahlung werden, wenn Sie sich in irgendeiner Art und Weise rechtlich verpflichten, diese Person finanziell zu unterstützen. Wie Ihre Vereinbarung rechtlich einzuordnen ist, hängt davon ab, mit welcher Absicht Sie diese Unterstützung leisten und wie Sie Ihre Vereinbarung rechtlich ausgestalten.

Freiwillige finanzielle Unterstützung vereinbaren

Sind Sie gesetzlich nicht zum Unterhalt verpflichtet und möchten eine finanziell bedürftige Person dennoch unterstützen, stehen Sie sich aus unterhaltsrechtlicher Sicht betrachtet wie fremde Personen gegenüber. Auch wenn Sie in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, sind Sie unterhaltsrechtlich einander fremd. Soweit Sie sich moralisch oder aus sonstigen Gründen verpflichtet fühlen, die unterhaltsbedürftige Person finanziell zu unterstützen, hat dies nichts mit einer Unterhaltsverpflichtung zu tun (vgl. auch die Verpflichtungserklärung). Wenn Sie Leistungen erbringen, handeln Sie rechtlich betrachtet auf freiwilliger Grundlage. Ihre im Ansatz freiwillig erklärte Bereitschaft, Unterstützungsleistungen zu verbringen, hat aber einen rechtlichen Rahmen. Es kommen folgende Optionen in Betracht:

Vereinbarung eines Darlehens

Sie könnten die Zahlungen vom Abschluss eines Darlehensvertrages abhängig machen. Dies bedeutet, dass Sie Ihr Geld irgendwann zurückhaben möchten. Ist die Unterstützungsleistung als Darlehen vereinbart, begründet die Darlehenszusage einen Rechtsanspruch der unterstützungsbedürftigen Person auf Auszahlung des zugesagten Darlehensvertrages. Ihre ursprünglich freiwillig erklärte Absicht, verdichtet sich zu einer vertraglich vereinbarten Leistung.

Bei einem Darlehensvertrag unter Verwandten oder anderen Ihnen nahestehenden Personen sollten Sie einige Besonderheiten beachten. Es empfiehlt sich, dass Sie Ihre Absprachen schriftlich formulieren. Halten Sie im Vertrag

  • Laufzeit,
  • Höhe des Darlehens,
  • Zinssätze,
  • Zinsraten,
  • Zinszeitpunkte fest.

Zum Nachweis, dass Sie das Geld übergeben haben, sollten Sie eine Banküberweisung tätigen.Ein wichtiges Augenmerk ist die Höhe der Zinsen. Vereinbaren Sie im Vergleich mit üblichen Marktzinsen sehr niedrige Zinsen oder ist der Kredit gar zinslos gestaltet, ist steuerrechtlich von einer Schenkung auszugehen. In diesem Fall findet das Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) Anwendung. Die Schenkung besteht in der Einsparung der Zinsen, die ansonsten marktüblich anfallen würden. Entfernten Verwandte und Freunden dürfen Sie bis zu 20.000 EUR EUR schenken.

Halten Sie die Vorgänge um das Darlehen schriftlich fest, ist die Transparenz für das Finanzamt größer, sofern sich das Finanzamt für den Vorgang interessieren sollte. Sie vermeiden unerwünschte Komplikationen. Werden Zinsen verlangt und bezahlt, muss der Kreditgeber die Zinsen als Gewinn aus Kapitalerträgen in der Einkommensteuererklärung (Anlage KAP) deklarieren und über den Freibetrag von 1.000 EUR EUR hinaus versteuern. Die Zinsen sollten sich also in einem Bereich bewegen, der in etwa marktüblichen Zinsen entspricht, auch wenn der Zinssatz wegen des freundschaftlichen Verhältnisses mit einem Abschlag bedacht werden kann.

Sie tätigen eine Schenkung

Sie können der unterhaltsbedürftigen Person jederzeit Geld schenken. Nach dem Schenkungssteuerrecht dürfen Sie

  • Geschwistern,
  • Neffen,
  • Nichten,
  • Stiefeltern,
  • Schwiegerkindern
  • oder Schwiegereltern
  • sowie geschiedenen Ehepartnern,
  • Lebensgefährten
  • und allen übrigen Personen

bis zu 20.000 EUR EUR steuerfrei schenken. Die Schenkung bleibt für beide Parteien steuerfrei. Erst Beträge, die über diesen Betrag hinausgehen, unterliegen der Steuerpflicht. In der maßgeblichen Steuerklasse IIwürden bis zu einem Betrag von 15 % anfallen.

Unterstützen Sie die unterstützungsbedürftige Person in unregelmäßigen Abständen, vielleicht in Abhängigkeit von Ihrer eigenen Liquidität, handeln Sie absolut freiwillig. Ihre Zahlungen begründen keinen Rechtsanspruch darauf, dass Sie zahlen müssen. Es kann sich empfehlen, diese Freiwilligkeit ausdrücklich in den Vordergrund zu stellen und zu vermeiden, dass die unterstützungsbedürftige Person Ihre Hilfsbereitschaft mehrfach oder gar dauerhaft in Anspruch nehmen möchte.

Sie treffen eine freiwillige Unterhaltsvereinbarung

Ungeachtet gelegentlicher freiwilliger Leistungen könnten Sie Ihre Zahlungen auch in einen rechtlichen Rahmen stellen und eine freiwillige Unterhaltsvereinbarung treffen. Eine freiwillige Unterhaltsvereinbarung ist kein rechtlich definierter Begriff. Vereinbaren Sie eine finanzielle Unterstützungsleistung, ist diese rechtlich zu qualifizieren.

Sie könnten die Zahlungen in einer Summe erbringen, riskieren aber, dass das Geld für Luxusaufwendungen schnell verbraucht wird und für den eigentlichen Unterhaltszweck dann nicht mehr zur Verfügung steht. Besser dürfte also sein, dass Sie die Unterstützungsleistungen fortlaufend in regelmäßiger Form, beispielsweise am Anfang eines jeden Monats leisten.

Der Vorteil einer Unterhaltsvereinbarung kann darin bestehen, dass die unterhaltsberechtigte Person genau weiß, zu welchem Zeitpunkt sie mit der Zahlung rechnen darf und unter welchen Konditionen Sie die Unterstützungsleistungen möglicherweise gewähren. Es empfiehlt sich, die Vereinbarung schriftlich zu Papier zu bringen. Rein mündliche Absprachen könnten das Risiko mit sich führen, dass die unterhaltsberechtigte Person höhere Ansprüche stellt, als Sie ursprünglich zugesagt haben oder der Anspruch zu einem Zeitpunkt gestellt wird, der nicht vereinbart ist.

Wichtig wäre, dass Sie die Freiwilligkeit Ihrer Zahlungen betonen und damit vermeiden, dass die unterhaltsberechtigte Person irgendwelche vermeintlich rechtlich begründeten Ansprüche aus Ihrer Vereinbarung herleitet. Hilfreich kann auch sein, dass Sie den Grund Ihrer Vereinbarung bezeichnen, so dass deutlich wird, dass und warum Sie diese Person unterstützen, obwohl Sie gesetzlich dazu nicht verpflichtet sind. Möchten Sie das Geld hingegen nicht schenken und nur darlehensweise übergeben, sollten Sie die Vereinbarung als Darlehen gestalten.

Praxisbeispiel

Patenkind finanziell unterstützen

Sie sind Patentante oder Patenonkel und möchten Ihr Patenkind, dessen Eltern in schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, finanziell unterstützen. Als Pate sind Sie rechtlich nicht verpflichtet, das Patenkind finanziell zu „unterhalten“. Fühlen Sie sich aber moralisch verpflichtet und möchten helfen, bleibt es Ihnen unbenommen, dem Patenkind bei Bedarf oder in regelmäßigen Abständen Hilfe in Form von Geld oder sonstiger Leistungen, z.B. Kleidung, Übernahme der Miete oder Heizungskosten, zukommen zu lassen. So könnten Sie etwa festhalten, dass Sie das Kind

  • monatlich,
  • beginnend zum 3. des kommenden Monats
  • bis zum 21. Lebensjahr
  • mit 250 EUR
  • ohne Zahlung von Zinsen
  • schenkungsweise

unterstützen.

Freiwillige Unterhaltszahlungen sind steuerlich nicht absetzbar

Das Finanzamt akzeptiert in der Steuererklärung Unterhaltszahlungen nur an Verwandte, die in gerader Linie miteinander verwandt sind. Dies sind Ehe- und Lebenspartner (getrennt lebend oder geschieden), Kinder, Eltern und Großeltern. Unterstützungsleistungen sind also steuerlich nur relevant, wenn der Empfänger nach deutschem Recht aufgrund einer gesetzlichen Regelung unterhaltsberechtigt ist. Sind Sie nicht per Gesetz zum Unterhalt verpflichtet, sind Ihre Zahlung private Ausgaben und damit steuerlich nicht abzugsfähig. Eine Ausnahme kommt allenfalls bei Paaren in Betracht, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenleben. Beziehen die Partner keine Sozialleistungen, können Sie Ihre finanziellen Unterstützungsleistungen ausnahmsweise steuerlich absetzen. Steuerlich nennt sich das eine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft. Allerdings legen die Finanzämter in der Prüfung die Hürden hoch.

Rat & Hilfe Center

Ausklang - Am Ende wird alles immer gut

Ihre Bereitschaft, eine für Sie unterhaltsrechtlich fremde Person finanziell zu unterstützen, ist lobenswert. Dennoch sollten Sie darauf achten, dass Ihre freiwillige Leistung nicht als Verpflichtung interpretiert wird. Da schon viele Freundschaften wegen Geld gescheitert sind, empfiehlt sich, klare Absprachen zu treffen. Im Zweifel sollten Sie sich kompetent anwaltlich beraten lassen.